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   OVG Hamburg, 09.05.2023 - 2 Bs 41/23   

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OVG Hamburg, 09.05.2023 - 2 Bs 41/23 (https://dejure.org/2023,12634)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 09.05.2023 - 2 Bs 41/23 (https://dejure.org/2023,12634)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 09. Mai 2023 - 2 Bs 41/23 (https://dejure.org/2023,12634)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Hamburg

    § 80 Abs 1 VwGO, § 80 Abs 2 S 1 Nr 4 VwGO
    Formelle Illegalität einer baulichen Anlage; erhebliche Abweichung der Bauausführung von der Baugenehmigung; Rechtsnatur der Zustimmungserklärung nach BauO HA 2005 § 71 Abs 2; Zustimmung bei mehreren Grundstückseigentümern; Aussetzungsantrags trotz rechtmäßiger ...

  • VG Hamburg PDF

    Eine bauliche Anlage ist auch dann formell illegal, wenn bei der Bauausführung so erheblich von den genehmigten Plänen abgewichen wird, dass ein anderes Bauvorhaben (Aliud) erstellt wird

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Formelle Illegalität einer genehmigungsbedürftigen baulichen Anlage (hier: Dachterrasse); Bewertung der Abweichung eines Bauherrn bei der Bauausführung erheblich von der erteilten Genehmigung eines Bauvorhabens als Aliud

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erheblich abweichende Bauausführung: Genehmigte Anlage formell illegal!

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (59)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.02.2008 - 3 M 9/08

    Sofortige Vollziehung einer Beseitigungsanordnung

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.05.2023 - 2 Bs 41/23
    Dementsprechend hat das Beschwerdegericht bereits mehrfach entschieden, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer baurechtlichen Beseitigungsanordnung regelmäßig, d.h. ohne Vorliegen besonderer Umstände, nicht in Betracht kommt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.2.1997, Bs II 5/97, juris Rn. 3; Beschl. v. 31.7.2001, 2 Bs 135/01, juris Rn. 9; Beschl. v. 5.2.2008, 2 Bs 295/07, n.v.; ebenso OVG Greifswald, Beschl. v. 6.2.2008, 3 M 9/08, BauR 2009, 482, juris Rn. 4; OVG Münster, Beschl. v. 4.3.2013, 2 B 30/13, juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.7.2015, OVG 10 S 14.15, KommJur 2015, 436, juris Rn. 19; VGH München, Beschl. v. 30.1.2019, 9 CS 18.2533, BayVBl. 2019, 391, juris Rn. 23).

    Besondere Umstände, die ausnahmsweise die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Beseitigungsanordnung rechtfertigen können, können beispielsweise vorliegen, wenn die von der baulichen Anlage selbst - und nicht erst von ihrer Nutzung - ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ein sofortiges Einschreiten durch Beseitigung der baulichen Anlage erfordern, z.B. bei fehlender Standsicherheit (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 22.7.2013, 2 M 82/13, BauR 2014, 819, juris Rn. 23; OVG Greifswald, Beschl. v. 6.2.2008, 3 M 9/08, BauR 2009, 482, juris Rn. 9).

    Ferner kann die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Beseitigungsanordnung gerechtfertigt sein, wenn die bauliche Anlage ohne Substanzverlust beseitigt werden kann und keine erheblichen Aufwendungen für die Entfernung und Lagerung entstehen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 4.6.2007, 7 B 573/07, juris Rn. 17; OVG Greifswald, Beschl. v. 6.2.2008, 3 M 9/08, BauR 2009, 482, juris Rn. 11; OVG Magdeburg, Beschl. v. 17.6.2014, 2 M 46/14, NVwZ-RR 2014, 875, juris Rn. 7).

    Die Gesichtspunkte, die ausnahmsweise die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Beseitigungsanordnung rechtfertigen können, stehen grundsätzlich selbstständig nebeneinander, können aber auch miteinander zum Tragen kommen und gerade durch ihr gleichzeitiges Vorliegen eine besondere Dringlichkeit begründen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 6.2.2008, BauR 2009, 482, juris Rn. 10).

    Diesem Gesichtspunkt kommt allenfalls bei beharrlichen und notorischen Schwarzbauern eine gesteigerte Bedeutung zu (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 6.2.2008, 3 M 9/08, BauR 2009, 482, juris Rn. 8; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 43. EL August 2022, § 80 Rn. 211b).

  • OVG Hamburg, 02.12.2020 - 2 Bs 207/20

    Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer bauordnungsrechtlichen

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.05.2023 - 2 Bs 41/23
    Es müssen daher weitere, darüberhinausgehende und besondere Umstände vorliegen, um ausnahmsweise das besondere Interesse an der sofortigen, schon vor dem bestands- oder rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache zulässigen Vollziehung zu bejahen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 2.12.2020, 2 Bs 207/20, NordÖR 2021, 176, juris Rn. 12).

    Auch die Bekämpfung einer negativen Vorbildwirkung ist, wenn auch nur unter weiteren qualifizierten Anforderungen, dem Grunde nach geeignet, ausnahmsweise ein besonderes Interesse am Vollzug einer Beseitigungsanordnung zu begründen (vgl. hierzu statt aller OVG Hamburg, Beschl. v. 2.12.2020, 2 Bs 207/20, NordÖR 2021, 176, juris Rn. 15 ff. m.w.N.).

    Es entspricht daher ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts, dass in aller Regel ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Anordnung zur Beseitigung einer (auch nur) formell illegalen Anlage der Außenwerbung besteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.10.1998, 2 Bs 353/98, juris Rn. 3; Beschl. v. 31.8.2000, 2 Bs 249/00, juris Rn. 3; Beschl. v. 3.9.2001, 2 Bs 254/01, juris Rn. 5; Beschl. v. 16.12.2005, 2 Bs 204/05, n.v.; Beschl. v. 2.12.2020, 2 Bs 207/20, NordÖR 2021, 176, juris Rn. 14; siehe auch OVG Münster, Beschl. v. 29.10.1979, XI B 1447/79, DÖV 1980, 527, juris Rn. 24 ff.; Beschl. v. 13.9.1996, 11 B 1083/96, BRS 58 Nr. 128 (1996), juris Rn. 10 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.6.2012, OVG 10 S 3.12, juris Rn. 18; VGH München, Beschl. v. 27.4.2001, 26 ZS 01.677, juris Rn. 12; OVG Weimar, Beschl. v. 28.2.1995, 1 EO 238/94, juris Rn. 32 ff.; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, § 58 Baurecht Rn. 1301l).

    Auch die Gefahr der Nachahmung (negative Vorbildwirkung) ist vorliegend nicht hinreichend konkret genug (vgl. zu diesem Maßstab OVG Hamburg, Beschl. v. 2.12.2020, 2 Bs 207/20, NordÖR 2021, 176, juris Rn. 16 f.), um die sofortige Vollziehung der Anordnung zum teilweisen Rückbau der Dachterrasse zu rechtfertigen.

  • OVG Hamburg, 17.11.2011 - 2 Bs 177/11

    Nachbarwiderspruch gegen die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.05.2023 - 2 Bs 41/23
    Eine solche liegt vor, wenn der abtrennbare Teil räumlich-gegenständlich klar abgrenzbar ist und für den verbleibenden Teil der Baugenehmigung ein sinnvoll nutzbares Vorhaben zurückbleibt, das keine größeren Umplanungen notwendig macht (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 14.7.2008, 2 Bf 277/03, NordÖR 2008, 533, juris Rn. 35; siehe auch, konkret zu Dachterrassen, Urt. v. 11.3.2008, 4 Bf 106/05, juris Rn. 32 f.; Beschl. v. 17.11.2011, 2 Bs 177/11, juris Rn. 46; Beschl. v. 18.6.2015, 2 Bs 99/15, n.v.).

    Nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts ist grundsätzlich auch vor Dachterrassen nach § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 HBauO ein Grenzabstand zum Nachbarn von mindestens 2, 50 m freizuhalten (vgl. hierzu und zum Folgenden: OVG Hamburg, Beschl. v. 8.10.2021, 2 Bs 192/21, BauR 2022, 626, juris Rn. 20; Beschl. v. 19.5.2015, 2 Bs 255/14, NordÖR 2016, 21, juris Rn. 22; Beschl. v. 14.6.2013, 2 Bs 126/13, NordÖR 2013, 478, juris Rn. 11; Beschl. v. 17.11.2011, 2 Bs 177/11, BauR 2012, 542, juris Rn. 42).

    Denn es handelt sich bei ihr um eine gegenüber der Bauaufsichtsbehörde abzugebende empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Erklärung (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 17.11.2011, 2 Bs 177/11, juris Rn. 43).

    Da die Zustimmungserklärung selbst der Schriftform bedarf (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 17.11.2011, 2 Bs 177/11, juris Rn. 43), wäre dies jedoch erforderlich gewesen.

  • OVG Hamburg, 27.02.2024 - 2 Bs 19/24

    Erfolgreicher Eilantrag einer Umweltvereinigung gegen die Fällung einer

    Dagegen überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung, wenn der Verwaltungsakt rechtmäßig ist und - in Fällen der Anordnung des Sofortvollzugs - ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.5.2023, 2 Bs 41/23, NordÖR 2023, 565, juris 20; OVG Bautzen, Beschl. v. 21.9.2012, 6 B 360/21, NVwZ 2021, 1717, juris Rn. 10).
  • VG Hamburg, 31.08.2023 - 9 E 3275/23

    Erfolgloser Eilantrag gegen den Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb einer

    Ob das von der Antragsgegnerin dargelegte besondere Vollzugsinteresse inhaltlich tragfähig ist, spielt für das Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO keine Rolle, weil es insoweit nur darauf ankommt, dass die Betroffenen die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs abschätzen können und die anordnende Behörde veranlasst ist, mit besonderer Sorgfalt die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung des Sofortvollzugs zu prüfen (OVG Hamburg, Beschl. v. 9.5.2023, 2 Bs 41/23, juris Rn. 18).
  • VG Hamburg, 19.09.2023 - 9 E 3630/23

    Erfolgloser Eilantrag eines Eigentümers gegen eine baurechtliche

    Ob das von der Antragsgegnerin dargelegte besondere Vollzugsinteresse inhaltlich tragfähig ist, spielt für das Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO keine Rolle, weil es insoweit nur darauf ankommt, dass die Betroffenen die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs abschätzen können und die anordnende Behörde veranlasst ist, mit besonderer Sorgfalt die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung des Sofortvollzugs zu prüfen (OVG Hamburg, Beschl. v. 9.5.2023, 2 Bs 41/23, juris Rn. 18).
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